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   BSG, 10.07.2007 - B 2 U 171/07 B   

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BSG, 10.07.2007 - B 2 U 171/07 B (https://dejure.org/2007,52869)
BSG, Entscheidung vom 10.07.2007 - B 2 U 171/07 B (https://dejure.org/2007,52869)
BSG, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - B 2 U 171/07 B (https://dejure.org/2007,52869)
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  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 13/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wirbelsäule - Ursachenzusammenhang -

    Auszug aus BSG, 10.07.2007 - B 2 U 171/07 B
    Denn der Kläger hat sich nicht mit der schon vorliegenden Rechtsprechung des Senats zur Verwendung der zu den einzelnen BKen ergangenen Merkblättern auseinander gesetzt (vgl nur BSG SozR 3-5670 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 2; BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 17) und aufgezeigt, inwieweit sie einer Weiterentwicklung bedarf.
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 10.07.2007 - B 2 U 171/07 B
    Zur Begründung eines solchen Verfahrensfehlers ist die schlüssige Darlegung des Klägers erforderlich, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 10.07.2007 - B 2 U 171/07 B
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 10.07.2007 - B 2 U 171/07 B
    Ohne hinreichende Begründung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG bedeutet, dass die Revision zuzulassen ist, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5).
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